Montag, 9. Februar 2015

Dauerelastische Versiegelungsfugen unterliegen nicht der Gewährleistung

Keine Gewähr auf Verschleißteile

Dauerelastische Versiegelungsfugen sind Wartungsfugen und unterliegen daher nicht der Gewährleistung - Findet sich dieser Satz im Kleingedruckten eines Kaufvertrages für ein Schlüsselfertighaus, dann muss der Bauherr wachsam sein. Darauf weist der Verband Privater Bauherren (VPB) hin und ergänzt: Die Gewährleistung für einzelne Teile eines Bauwerks kann nicht insgesamt ausgeschlossen werden.

Grundsätzlich gilt die Gewährleistung auf alle Bauteile fünf Jahre ab der Bauabnahme.
Nicht abgedeckt sind dabei allerdings typische Verschleißteile, wie beispielsweise Glühbirnen, Kühlschränke, Fußbodenbeläge, Rolltore oder Lackierungen. Deren Wartung obliegt stets dem Hausbesitzer.

Anders ist es mit mangelhaften Bauteilen.
Ist eine dauerelastische Fuge beispielsweise schlecht ausgeführt, dann haftet der Unternehmer dafür. Ist die Fuge dagegen nur schlecht gepflegt und deshalb defekt, dann muss der Unternehmer dafür nicht gerade stehen. Streit gibt es vorzugsweise um Bauteile, die dem natürlichen Verschleiß unterliegen.

Der VPB rät: Der Bauherr muss vorab sorgfältig prüfen, ob das Problem nur auf normaler Abnutzung oder einem tatsächlichen Mangel beruht. Lässt er den Unternehmer nämlich kommen und es handelt sich nicht um einen Gewährleistungsfall, muss der Hausherr womöglich sogar für die Kosten des Unternehmers aufkommen. Im Zweifel, empfiehlt der VPB: einen unabhängigen Sachverständigen zur Klärung des Problems einschalten.