Dienstag, 10. Januar 2012

Treppen DIN18065

LBO, HHR, GhVo, VStättVo
Notwendige Treppen
Jedes Geschoß, das nicht zu ebener Erde liegt, muß mindestens über 1 Treppe (= notwendige Treppe) erschlossen sein. Leitern, Fahrtreppen und Einschubtreppen sind als notwendige Treppen unzulässig.
Versammlungsstätten mit Räumen und Fluren, die mehr als 6 m bzw. 4 m unter der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegen, Häuser mit Aufenthaltsräumen 22 m über Gelände (Hochhäuser) und Tiefgaragen, deren Rampen nicht unmittelbar ins Freie führen, benötigen mind. 2 Treppen. Bei Hochhäusern ist auch 1 Sicherheitstreppenraum zulässig.
Steigungsverhältnis
Unter dem Steigungsverhältnis einer Treppe wird die Relation zwischen der Auftrittsbreite (b) und der Höhe (h) der Stufen verstanden. Das Steigungsverhältnis darf sich in der Lauflinie einer Treppe nicht ändern.
Günstige Steigungsverhältnisse, etwa 17/29 cm, ergeben sich aus der Schrittlänge des Menschen von 62 bis 64 cm. Formel:
2 * h + b = 62 bis 64 cm
z.B. 2 * 17 cm + 29 cm = 63 cm
Begriffe von Treppenstufen
Diese Formel ist insbesondere für notwendige Treppen im Sinne der LBO anzuwenden. Für notwendige Treppen in Versammlungsstätten und für Kundentreppen in Geschäftshäusern gilt: max. h = 17 cm; mind. b = 28 cm.
Grundsätzlich sollten Steigungen 21 cm nicht überschreiten und Auftrittsbreiten 21 cm nicht unterschreiten.
Freitreppen und repräsentative Treppen in Gebäuden sollten größere Auftrittsbreiten und geringere Steigungshöhen erhalten.
In Gebäuden, in denen sich möglicherweise Kinder aufhalten, darf der Lichtraum zwischen offenen Treppenstufen 12 cm nicht übersteigen.
Stufenformen
Verschiedene Stufenformen
Günstige Treppensteigungen
Freitreppen
14 - 16 cm
Versammlungsstätten
15 - 17 cm
Schulen
14 - 16 cm
öffentliche Gebäude
16 - 17 cm
Gewerbebauten
17 - 19 cm
Verwaltungsbauten
16 - 17 cm
Wohnhäuser
16 - 19 cm
Bodentreppen
18 - 20 cm
Kellertreppen
18 - 19 cm
nicht notwendige Treppen
bis 21 cm
Treppen, Begriffe
Begriffe bei Treppen
Podeste
Spätestens nach 18 Stufen ist ein Podest vorzusehen, bei Versammlungsstätten nach 14 Stufen. Die Podestbreite muß mindestens der Treppenbreite entsprechen. Die Podestlänge (L) errechnet sich wie folgt:
L = n * Schrittlänge + 1 Auftritt
Schlägt eine Tür in Richtung der Treppe auf, so ist vor Beginn der Treppe ein Absatz vorzusehen, dessen Tiefe mindestens der Türbreite entspricht.
Nutzbare Treppenbreiten
Als nutzbare Breite einer Treppe bezeichnet man den freien Raum zwischen begrenzenden Bauteilen, wie Wänden, Handläufen u.ä.
Handläufe und Geländer
Treppen mit mehr als 3 Stufen müssen einen Handlauf besitzen. Bauaufsichtlich notwendige Handläufe müssen fest sein, z.B. keine Seile. Ab 1,50 m Breite sind beidseitige Handläufe sinnvoll, ab 2,50 m Breite kann ein mittiger Handlauf erforderlich sein.
Treppengeländer müssen über der Vorderkante der Stufen bzw. der Oberkante des Fußbodens eine Höhe von mind. 90 cm aufweisen. Bei mehr als 12 m Absturzhöhe muß die Geländerhöhe mind. 110 cm betragen.
Treppen, wichtige Maße
Wichtige Maße bei Treppen
Treppenformen
Geradläufige und gewendelte Treppen sind bis zu einer Geschoßhöhe von etwa 2,75 m ohne Podeste ausführbar. Kombinationen von geradläufigen und gewendelten Teilen sollten sich auf Treppen innerhalb von Wohnungen beschränken.
Bei Wendeltreppen und Treppen mit einem zentralen haltestab (Spindeltreppen) sind bei Durchmessern ab 220 cm bzw. 270 cm nutzbare Laufbreiten von 80 cm bzw. 100 cm erreichbar. Sie gelten dann als notwendige Treppen.
Bei gewendelten Treppen sollte die Auftrittsbreite an keiner Stelle 10 cm unterschreiten. In der Lauflinie darf sich das Steigungsverhältnis nicht verändern. Sie muß ohne Knick mit einem Mindestradius von 30 cm innerhalb des Gehbereichs verlaufen.
Verschiedene Treppenformen
A) Zweiläufige gewinkelte Treppe mit Zwischenpodest
B) Zweiläufige gegenläufige Treppe mit Zwischenpodest
C) Einläufige gerade Treppe
D) Einläufige, im Austritt viertelgewendelte Treppe
E) Einläufige, im Antritt viertelgewendelte Treppe
F) Einläufige, zweimal viertelgewendelte Treppe
G) Dreiläufige, zweimal abgewinkelte Treppe mit Zwischenpodesten
H) Einläufige, halbgewendelte Treppe
I) Zweiläufige gerade Treppe
J) Wendeltreppe mit Treppenauge
K) Spindeltreppe mit Treppenspindel
Nutzbare Mindest-Treppenbreiten
nicht notwendige Treppe
50 cm
Treppe in Wohnungen
80 cm
Wohnhaus bis 2 Geschosse
90 cm
Garagen
100 cm
übrige Gebäude
100 cm
Hochhäuser
125 cm
Nutzbare Maximal-Treppenbreite
Versammlungsstätten 2,50 m
Durchmesser bei Wendeltreppen (Roto-Prospekt)
Deckenöffnung
Treppe
140 cm
125 cm
160 cm
145 cm
180 cm
165 cm
200 cm
185 cm
220 cm
205 cm
230 cm
215 cm
Treppenräume, Konzeption
Bei Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen gilt:
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes oder eines Kellergeschosses darf die Entfernung zu einem Treppenraum 35 m nicht übersteigen. Notwendige Treppen müssen in einem eigenen, an der Außenwand liegenden Treppenraum angeordnet sein. Innenliegende Treppenräume köönen gestattest werden, wenn wegen der Rauchgefährdung und des Brandschutzes keine Bedenken bestehen. Jeder Treppenraum muß einen sicheren und möglichst kurzen Ausgand ins Freie besitzen. Bei mehr als 2 Vollgeschossen muß die notwendige Treppe in einem Zug zu den Geschossen führen. Die Treppen zum Dachraum müssen damit unmittelbar verbunden sein. Zu Fluren mit mehr als 4 Wohneinheiten oder ähnlichen Nutzungseinheiten muß der Treppenraum rauchdicht abgeschlossen sein.
Treppenräume; Öffnungen
Öffnungen zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Lager und ähnlichen Räumen müssen mindestens selbstschließende, feuerhemmende Türen (T 30) und zu Fluren rauchdichte Türen besitzen. Treppenräume an Außenwänden benötigen in jedem Geschoß ein öffenbares Fenster von mind. 60 cm * 90 cm. Bei Gebäuden nicht geringer Höhe (h>7 m): alle übrigen Türen rauchdicht.
Materialien
Für notwendige Treppen in Gebäuden geringer Höhe (h<7 m) gilt: tragende Teile nichtbrennbar oder F 30, Wände und Ausgänge F 90. Bei sonstigen Gebäuden: tragende Teile F 90, Wände als Brandwände (F 90). Dies gilt nicht für Treppenhauswände aus nichtbrennbaren Materialien, die Außenwände sind. Für Gebäude mit max. 2 Wohnungen gelten diese Auflagen nicht.
Treppenräume, RWA
In Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen, in Versammlungsstätten mit mehr als 3 Geschossen und in Geschäftshäusern bei Treppenräumen durch mehr als 2 Geschosse sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) von mind. 5 % der Grundfläche des Treppenraumes bzw. mind. 1 m² Querschnitt auszuführen. Sie müssen mind. im EG und im obersten Geschß zu bedienen sein.
Treppen, Gehbereiche
Gehbereiche von Treppen
Treppen, Flächenbedarf
Flächenbedarf verschiedener Treppen
Orientierungswerte für die nutzbare Breite von Fluchttreppenhäusern
bis 100 Personen 1,10 m
bis 250 Personen 1,65 m
über 250 Personen 2,10 m
Grundrißmaße von Raumspartreppen
Länge
Breite
120 cm
60 cm
120 cm
65 cm
120 cm
70 cm
Treppenräume, Versammlungsstätten
Die Breite der Treppen errechnet man mit 1 m je 150 Personen, jede weitere angefangene Gruppe von 30 Personen wird mit 20 cm berücksichtigt. Die Personenzahl ergibt sich aus der Bestuhlung oder mit 2 Personen / m². Mindestbreite: 2m. Liegen Versammlungsräume auf verschiedenen Geschossen, so ist für die Berechnung der personenzahl der größte Raum voll, alle anderen nur zur Hälfte anzusetzen.
Notwendige Treppen grundsätzlich beidseitig mit durchlaufenden Handläufen versehen. Treppen und Treppenräume feuerbeständig herstellen. Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und selbstschließend sein. Schiebe- und Drehtüren sind unzulässig. Notwendige Treppen dürfen nur in Kellerbereiche führen, die für Besucher vorgesehen sind. Bei mehr als 3 Geschossen sind Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) von mind. 5 % der Grundfläche des Treppenraumes bzw. mind. 1 m² Querschnitt auszuführen. Sie müssen mind. im EG und im obersten geschoß zu bedienen sein. Stufenhöhe max. 17 cm; Stufenbreite max. 28 cm. Podest nach 14 Stufen.
Treppenräume, Geschäftshäuser
Die nutzbare Breite notwendiger Treppen darf 2,50 m nicht übersteigen. Sie müssen feuerbeständig (F 90) und aus nichtbrennbarem Material sein. Kundentreppen sind bei mehr als 1,50 m Breite beidseitig mit durchlaufenden Handläufen zu versehen. Kundentreppen vom KG und vom OG benötigen getrennte Ausgänge. Stufenhöhe max. 17 cm; Stufenbreite max. 28 cm.
Orientierungswerte für die nutzbare Breite von Fluchttreppenhäusern in Verkaufs- und Ausstellungsgebäuden
bis 100 m²
1,10 m
bis 250 m²
1,30 m
bis 500 m²
1,65 m
bis 1000 m²
1,80 m
über 1000 m²
2,10 m
Treppenräume, Hochhäuser
Liegt der Fußboden eines Aufenthaltsraumes 22 m über Gelände, so gilt:
Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes dürfen notwendige Treppe oder Sicherheitstreppenräume max. 25 m entfernt sein. Es sind mind. 2 notwendige Treppen vorzusehen. Statt2 notwendiger Treppen kann ein Sicherheitstreppenraum ausgeführt werden. Dieser muß an einer Außenwand liegen und über einen an 2 Seiten offenen Gang zu erreichen sein, der mindestens so breit wie die Treppe ist und dessen Länge mindestens die doppelte Treppenbreite beträgt. Hochhäuser mit dem Fußboden eines Aufenthaltsraumes über 60 m über Gelände erfordern mind. 2 Sicherheitstreppenräume. Innenliegende Treppenräume benötigen einen Vorraum und eine mechanische Lüftung.
Die Rauchabzüge müssen von jedem Geschoß zu bedienen sein. Treppen und Wände sind feuerbeständig (F 90) und nichtbrennbar auszuführen, Türen mind. feuerhemmend (F 30).
Treppenräume, Garagen
Verbinden Treppen mehrere Garagengeschosse, so sind lüftbare Treppenräume mit F90-Wänden und selbstschließenden T30-Türen zu bauen.
Baurechtlich nicht notwendige Treppen
Baurechtlich nicht notwendige Treppen müssen Laufbreiten von mind. 50 cm besitzen. Stufenhöhe: max. 21 cm; Stufenbreite: mind. 21 cm.
Leitertreppen für den Zugang zu Dachböden besitzen Neigungen bis zu 55°.
Einbaumaße für Bodentreppen  
Bodentreppe, Begriffe
Li. Raumhöhe Lukenbreite Lukenlänge
2teilig mit Schwenkraum (Roto-Katalog)
200 - 280 cm
60 cm
100, 110, 120 cm
200 - 280 cm
70 cm
110 cm
220 - 300 cm
60, 70 cm
120, 130 cm
240 - 320 cm
60, 70 cm
140 cm
 
Begriffe bei Bodentreppen