Dienstag, 29. März 2011

Schönheitsreparaturen

Grundsätzlich gilt: Wenn nicht anders vereinbart, muss der Vermieter alle anfallenden Schönheits- und sonstige Reparaturen an der Wohnung durchführen.

Der genaue Gesetzestext lautet: "Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu halten".

Anderslautende Vereinbarung ist möglich
Im Mietvertrag kann jedoch eine andere Vereinbarung getroffen werden, nach welcher der Mieter zur Durchführung der Schönheitsreparaturen verpflichtet ist. Manchmal, besonders in alten Verträgen, können auch Formulierungen stehen, die den Mieter entlasten. Unter anderem sind das:

• Übergabe in besenreinem Zustand:
Der Mieter muss die leere Wohnung lediglich besenrein (geputzt und gefegt, aber nicht renoviert) zurückgeben.
• Übergabe in bezugsfertigem Zustand:
Die Wohnung sollte leer geräumt sein, so dass der neue Mieter ohne Einschränkung einziehen kann. Renoviert zu werden braucht sie nicht.
• Rückgabe in vertragsmäßigem bzw. ursprünglichem Zustand:
Wie bei besenreiner Übergabe, der Mieter muss allerdings das renovieren, was er abgenutzt hat.

Mietvertrag genau lesen und Klauseln zu Schönheitsreparaturen überprüfen
In bestimmten Fällen sind Klauseln im Mietvertrag unwirksam, beispielsweise wenn der Mietvertrag einen starren Fristenplan ohne weitere Zusätze vorsieht ("alle 3 Jahre"). Informieren Sie sich am besten über die aktuellen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs.

Steht im Mietvertrag ganz allgemein "Schönheitsreparaturen sind durchzuführen", sind damit auch nur diese Arbeiten und keine weiteren gemeint. Will der Vermieter, dass der Mieter auch noch sogenannte "Kleinreparaturen" durchführt, wie das Auswechseln von Scheiben, das Ölen von Türschlössern, oder das Gängigmachen von Wasserhähnen oder Ähnliches, ist dafür eine besondere Vereinbarung erforderlich.